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Erbschaftsteuer

Wenn der Erbfall eingetreten ist – oft genug unerwartet – kommen auf die Hinterbliebenen schwere Zeiten zu. Neben der Bewältigung der Trauer müssen die Wünsche vieler Behörden und Einrichtungen bewältigt werden. Und nach ein paar Monaten kommt auch noch das Finanzamt mit seiner Forderung auf Abgabe eines Erbschaftsteuergesetzes, wenn nicht bereits vorher ohne Aufforderung eine solche abgegeben wurde.

Da heißt es dann, Nachweise über die Vermögenswerte der/s Verstorbenen – im Steuerdeutsch: Erblasser/in – und der hinterlassenen Schulden beizubringen.

Banken und Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod einer/s Steuerpflichtigen die dort vorhandenen Vermögenswerte zu melden.

Die Bewertungsstellen beim Finanzamt kennen den Inhalt der Grundbücher und teilen diesen dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt mit.

Unser Tipp: Bewahren Sie als Hinterbliebene/r alle Nachweise über Verbindlichkeiten des/r Erblassers/in gewissenhaft auf und auch die Belege über Kosten die nach dem Erbfall auf Sie zugekommen sind. Diese können steuermindernd in dem Erbschaftsteuergesetz berücksichtigt werden.

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