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Schenkungsteuer

Die Deutschen haben in den vergangenen 70 Jahren Vermögen mit beträchtlichem Werten geschaffen und angesammelt, das in den kommenden Jahren zu großen Teilen auf die nächste Generation übergeht bzw. übergehen soll.

Die Zusammensetzung dieser Vermögenswerte ist ganz unterschiedlich; so steht die Übertragung von umfangreichem Betriebsvermögen an Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft), Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft) sowie von Immobilienvermögen, Wertpapieren, Bankguthaben und Barvermögen bevor.

Und natürlich soll die Übertragung dieser Vermögenswerte so steuergünstig wie nur möglich erfolgen, da die Steuerbelastung in Deutschland ohnehin sehr hoch ist.

Allgemein gelten für unentgeltliche Vermögensübertragungen (Schenkungen) neben anderen Steuergesetzen auch die Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes. Erbschaft und Schenkung werden zu großen Teilen gleichbehandelt.

Die Schenkung hat gegenüber dem Erbfall jedoch den großen Vorteil, dass noch zu Lebzeiten der Schenkenden steuergünstige Gestaltungen gewählt und bürgerlich-rechtlich umgesetzt können. Natürlich besteht hier die Notwendigkeit, in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt zu prüfen, inwieweit steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bürgerlich-rechtlich sinnvoll sind bzw. welche nachteiligen erbrechtlichen Folgen sie haben können.

Wir beraten Sie zu diesen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und setzen diese auch in der Schenkungsteuererklärung um.

Unser Tipp: Beginnen Sie insbesondere bei größeren Vermögen so früh wie möglich mit der Gestaltung – auch wenn dies sicherlich ein emotional belastetes Thema ist, weil niemand gerne über seinen Tod hinaus plant.

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