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Bürgerentlastung zum Inflationsausgleich 2022

Bürgerentlastung zum Inflationsausgleich 2022

Maßnahmen zur Entlastung der Bürger von den Folgen der galoppierenden Inflation.

Gegenwärtig werden die Bundesbürger durch eine unglaubliche Preissteigerung insbesondere bei Gütern und Dienstleistungen des täglichen Lebens gebeutelt.
Dieses hat die Bundesregierung veranlasst, ein Hilfspaket zur Entlastung der Bürger zu schnüren. Der Gesetzgeber hat folgende Maßnahmen zum zumindest teilweisen Ausgleich des enormen Preisanstiegs beschlossen.

  • Energiepreispauschale für alle Erwerbstätigen in Höhe von 300,00 €
  • Kinderbonus für Kindergeldberechtigte in Höhe von 100,00 €
  • Höhere, gestaffelte Entfernungspauschale von 0,38 € ab dem 21. Km
  • höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200,00 €
  • höherer Grundfreibetrag für Alleinstehende von 10.347,00 € und das Doppelte für Zusammenveranlagte
  • rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022, wenn die Jahreslohnsteuer größer als 0 € ist

Nachfolgend finden Sie kurze Erläuterung der einzelnen Maßnahmen:

Energiepreispauschale (EPP)

Die Energiepreispauschale beträgt einmalig 300 €. Darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen Anspruch. Dies sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 Gewinneinkünfte (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, aus Gewerbetrieb und Land- und Forstwirtschaft) oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer) erzielen.

Der Anspruch entsteht am 01.09.2022 und wird grundsätzlich durch eine geänderte Festsetzung in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Arbeitnehmer erhalten die EPP vom Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung ab September 2022 ausgezahlt.  Dazu muss der Arbeitnehmer im September im ersten Dienstverhältnis beschäftigt sein und der Arbeitgeber eine monatliche Lohnsteuer-Anmeldung abgeben.
Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuermeldung quartalsweise ab, kann er die EPP im Oktober 2022 auszahlen.

Bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung kann er die Auszahlung unterlassen. 

Der Arbeitgeber ermitteln dazu die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für den nächsten Anmeldezeitpunkt.
Falls die für alle Arbeitnehmer zu gewährende EPP die abzuführende Lohnsteuer übersteigt, wird dem Arbeitgeber der übersteigende Betrag vom zuständigen Finanzamt (FA) erstattet.

Zahlt der Arbeitgeber bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung die EPP nicht aus, können die Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung 2022 gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 um die EPP (300 E) reduziert.

Die EPP ist einkommensteuerpflichtig. Dafür wird es in der Einkommensteuererklärung 2022 voraussichtlich ein gesondertes Feld zur Abfrage geben. Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften wird die EPP voraussichtlich als sonstige Einkünfte zu erklären sein.

Rentner und andere Personengruppen ohne aktive Erwerbstätigkeit (z.B. mit ausschließlich Kapitaleinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) erhalten die EPP nicht.

Kinderbonus

Eltern erhalten für jedes Kind, für das im Juli 2022 Anspruch auf Kindergeld besteht, einen einmaligen Bonus von 100 € über die Familienkasse ausgezahlt.

Der Bonus wird auch für Kinder gewährt, für die zwar nicht im Juli 2022 aber zu irgendeinem anderen Zeitpunkt im Jahr 2022 ein Kindergeldanspruch besteht. Die Zahlungen sollen ab Juli 2022 erfolgen. Der Bonus wird bei der Einkommensteuerveranlagung auf den Kinderfreibetrag angerechnet, wenn die Steuerersparnis aus dem Freibetrag höher als das Kindergeld ist.

Höhere Entfernungspauschale

Bereits rückwirkend ab 01. Januar 2022 gilt eine Erhöhung der Pauschale für Fernpendler und Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung ab dem 21. Entfernungskilometer. Sie beträgt 0,38 €. Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer soll bis einschließlich 2026 gelten. Die Pauschale für die ersten 20 Kilometer bleibt unverändert bei 0,30 €.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Ebenfalls rückwirkend ab dem 01. Januar 2022 wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € auf 1.200 € angehoben.

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird für das Jahr 2022 von 9.984 € auf
10.347 € für Allein Veranlagte und auf 20.694 € für Zusammenveranlagte erhöht.

Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022

Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wirken sich unmittelbar auf die Höhe von Lohnsteuer, ggf. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer des gesamten Jahres 2022 aus. Daher ist der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber neu zu berechnen, wenn sich Änderungen beim Arbeitnehmer ergeben. Das ist immer dann der Fall, wenn die Jahreslohnsteuer nicht 0 € beträgt.


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