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Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Die kürzlich beschlossene Inflationsausgleichsprämie soll Arbeitgebern/innen die Möglichkeit eröffnen, steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei zusätzliche Zahlungen an ihre Mitarbeiter/innen leisten zu können, um die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern.

Bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie sind die nachfolgend aufgelisteten, wichtigsten Punkte zu beachten.

  1. Die Zahlung der Prämie ist keine Pflicht, sondern erfolgt auf freiwilliger Basis!
    Wenn sich der Arbeitgeber für die Auszahlung der Prämie entscheidet, muss er sie aus eigener Tasche zahlen. Sie ist allerdings Betriebsausgabe und mindert seinen Gewinn, sodass er Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und ggf. Gewerbesteuer spart.
  2. Erstattung oder Zuschuss vom Staat
    Es gibt keine Erstattung von stattlicher Seite. Allerdings bezuschusst der Staat die Zahlungen der Arbeitgeber indirekt bis zu einem Betrag von 3.000 Euro, weil die Auszahlung steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen kann.
  3. Haben Arbeitnehmer/innen einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?
    Nein, ein Anspruch besteht nicht. Die Zahlung ist eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers. Wenn er die Prämie ausbezahlt, muss er nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Prämie allen Arbeitnehmern/innen zahlen. Allerdings kann dies in unterschiedlicher Höhe erfolgen, z.B. in Abhängigkeit von der regelmäßigen Arbeitszeit oder von der Höhe des regelmäßigen Arbeitslohnes, z.B. nach Bedürftigkeit bei Geringverdienern.
  4. In welchem Zeitraum kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden?
    Es besteht die Möglichkeit, die Inflationsausgleichsprämie ab sofort in einer Summe oder in beliebigen Teilzahlungen bis zum 31.12.2024 befristet zu bezahlen.

  5. 5.    Wie ist die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie zu dokumentieren?
    Der Nachweis kann am einfachsten in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung in Form eines steuer- und sozialversicherungsfreien Bezugs erfolgen. Die Prämie kann auch an Minijobber, Auszubildende und Praktikanten, arbeitende Rentner und Werkstudenten gezahlt werden.
    Eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung erscheint sinnvoll.

  6. Die Inflationsausgleichsprämie kann mit hoher Wahrscheinlichkeit auch als Sachleistung gewährt werden.
    Dies kann in Form der Überlassung eigener Produkte oder Dienstleistungen oder als ein bzw. mehrere Warengutscheine bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.000,00 Euro erfolgen.

7.      Ersatz anderer vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung durch die Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie darf nicht an die Stelle anderer bereits vertraglich geschuldeter Leistungen treten, z.B. an Stelle eines an sich geschuldeten Weihnachtsgeldes, 13. Gehalts oder eines Urlaubsgeldes. Sie darf auch nicht vertraglich geschuldete Sachleistungen ersetzen.

Die Inflationsausgleichsprämie ist wie andere steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zulässig.

  1. Was bei bereits in der Vergangenheit durch den Arbeitgeber gewährten „freiwilligen“ Leistungen zu beachten?
    Das kann gegenwärtig nicht eindeutig zu beantwortet werden. Die Inflationsausgleichsprämie muss durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden, um die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung zu bekommen. Daher ist auch das arbeitsrechtlich bedeutsame Rechtsinstitut der betrieblichen Übung zu beachten. Dies bedeutet, dass alles was bereits in der Vergangenheit den Arbeitnehmern/innen regelmäßig gewährt geworden ist, nicht durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden kann. Wurde also bereits früher mehrmals ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag vorbehaltlos ein 13. Gehalt gezahlt, kann es nicht durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden.
    Bei freiwillig gewährten Boni aufgrund guter Geschäftsergebnisse ist dies allerdings nicht anzunehmen, da über diese fallweise entschieden wird.

    Die Regelung der betrieblichen Übung dürfte auch auf durch den Arbeitgeber seit längerem freiwillig gewährte Sachleistungen gelten.

9.      Überwachung der ordnungsgemäßen Gewährung der Inflationsausgleichsprämie?
Es ist zu erwarten, dass bei den Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen insbesondere darauf geachtet werden wird, dass die Zahlung „on top“ gewährt wurde.

10. Stimmen aus der Wirtschaft
Gegenwärtig haben bisher nur zwei große Einzelhandelsketten die Zahlung der Prämie bekannt gegeben. Wirtschaftsnahe Einrichtungen z.B. IHK´s, Handwerkskammer u.ä. äußerten sich dahingehend, dass wohl insbesondere die kleineren Unternehmen ohnehin durch Corona-Krise geschwächt seien und Ihnen die Mittel für zusätzliche Zahlungen fehlen würden.


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